§ 68 Beigeordnete
§ 68 regelt entsprechend dem früheren § 65 der Gemeindeordnung und dem früheren § 54 der Landkreisordnung die Zahl der Beigeordneten, die von den Beigeordneten erwarteten Qualifikationsvoraussetzungen und ihr mögliches Tätigkeitsfeld.
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