§ 67 Allgemeine Vertretung
§ 67 regelt entsprechend dem früheren § 64 der Gemeindeordnung und dem früheren § 53 der Landkreisordnung, wer den Hauptverwaltungsbeamten vertritt. Er knüpft dabei in Absatz 2 Satz 1 für den Regelfall an den Beigeordneten an, wobei Absatz 2 Satz 2 bei mehreren Beigeordneten deren Reihenfolge einer Wahl der Vertretung überlässt. Gibt es keine Beigeordneten, wird die Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten nach Absatz 1 durch die Vertretung bestimmt.
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