Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 65a Versicherungen an Eides statt

§ 65a enthält eine Zuständigkeitsregelung für Entgegennahme einer Versicherung an Eides statt. Vorgaben für die Versicherung an Eides statt sind in § 27 VwVfG enthalten. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darf eine Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgegeben und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist.

Lieferung: 04/22