§ 65 Rechtsstellung in der Vertretung und in den Ausschüssen
§ 65 behandelt entsprechend dem früheren § 62 der Gemeindeordnung und dem früheren § 51 der Landkreisordnung die Rechtsstellung, die ein Hauptverwaltungsbeamter in der Vertretung und in den Ausschüssen der Vertretung hat. Dabei umschreibt Absatz 1 die Stellung des Hauptverwaltungsbeamten hinsichtlich der Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschüsse. Nach Absatz 2 hat der Hauptverwaltungsbeamte gegenüber der Vertretung eine Informationspflicht. Absatz 3 gibt dem Hauptverwaltungsbeamten gegenüber den Beschlüssen der Vertretung und der Ausschüsse ein Widerspruchsrecht. Nach Absatz 4 kann der Hauptverwaltungsbeamte in dringenden Angelegenheiten anstelle der Vertretung und der Ausschüsse entscheiden.
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