Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 64 Wahlausschuss

§ 64 regelt, wie in neugebildeten Kommunen für die Durchführung von Kommunalwahlen Wahlausschüsse im Sinn des § 10 gebildet werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der Wahlausschuss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 aus dem nach § 63 bestimmten Wahlleiter als dem Vorsitzenden und den nach § 64 zu bestimmenden Beisitzern besteht.

Lieferung: 04/22