§ 64 Wahlausschuss
§ 64 regelt, wie in neugebildeten Kommunen für die Durchführung von Kommunalwahlen Wahlausschüsse im Sinn des § 10 gebildet werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der Wahlausschuss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 aus dem nach § 63 bestimmten Wahlleiter als dem Vorsitzenden und den nach § 64 zu bestimmenden Beisitzern besteht.
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