§ 64 Abwahl
§ 64 behandelt entsprechend dem früheren § 61 der Gemeindeordnung und dem früheren § 50 der Landkreisordnung die verfahrensrechtlichen Fragen, die sich bei einer Abwahl eines Hauptverwaltungsbeamten ergeben. Die Abwahl führt zur vorzeitigen Beendigung der Funktion des Hauptverwaltungsbeamten der Kommune.
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