§ 62 Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission
§ 62 enthält Vorgaben für die Durchführung von Kommunalwahlen in neu zu bildenden Kommunen. Dabei stehen in den Sätzen 1 bis 3 organisatorische Vorgaben für die Bildung der als Wahlorgan tätigen Wahlkommission im Mittelpunkt, wobei Satz 1 ihre Befugnisse behandelt und Satz 2 ihre Zusammensetzung regelt. Satz 3 umschreibt die organisationsrechtliche Stellung der Wahlkommission. Das Ergebnis einer in der Wahlkommission getroffenen Entscheidung wird durch eine Verbindlichkeitsaussage des Satzes 4 untermauert.
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