§ 6 Übertragener Wirkungskreis
Nach § 6 können den Kommunen über die in § 5 genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich hinaus weitere Aufgaben übertragen werden. Mit der durch Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG und Art. 87 Abs. 2 Satz 1 LVerf verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltung der Kommunen können die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstbestimmt regeln. Da die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Verwaltung und die Finanzkraft der Kommune voll in Anspruch nehmen können, ist ein gesetzlicher Schutz der Kommunen erforderlich. Weil bei einer nach § 6 möglichen Erweiterung der Tätigkeit die in § 5 genannten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises leiden könnten, nennt § 6 Bedingungen für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben. Es gibt aber keinen Schutz der Kommunen vor einer Übertragung derartiger Aufgaben.
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