§ 57 Verhandlungsleitung
§ 57 regelt entsprechend dem früheren § 55 der Gemeindeordnung und dem früheren § 44 der Landkreisordnung die dem jeweiligen Vorsitzenden der Vertretung und dem jeweiligen Vorsitzenden eines Ausschusses anvertraute Leitung von Sitzungen des entsprechenden Gremiums. Dabei werden in Absatz 1 die Aufgaben des Vorsitzenden in Sitzungen der Vertretung und die Aufgaben des Vorsitzenden eines Ausschusses zusammenfassend dargestellt, wobei ihr Handlungsbereich in Absatz 2 durch die Berechtigung zu Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder der Vertretung beziehungsweise der Ausschüsse ergänzt wird. In Absatz 3 wird die dem jeweiligen Vorsitzenden gegenüber den Mitgliedern des Gremiums eingeräumte Kompetenz auch auf Entscheidungen gegenüber anderen Sitzungsteilnehmern ausgedehnt.
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