§ 57 Bürgerentscheid
§ 57 enthält Verfahrensregelungen zum nach § 27 KVG eröffneten Bürgerentscheid, indem er in Satz 1 Regelungen zur Abwicklung von Bürgermeisterwahlen und Landratswahlen übernimmt und in Satz 2 Sonderregelungen zum Stimmzettel trifft.
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