Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 57 Bürgerentscheid

§ 57 enthält Verfahrensregelungen zum nach § 27 KVG eröffneten Bürgerentscheid, indem er in Satz 1 Regelungen zur Abwicklung von Bürgermeisterwahlen und Landratswahlen übernimmt und in Satz 2 Sonderregelungen zum Stimmzettel trifft.

Lieferung: 04/24