§ 56b Durchführung von Hybridsitzungen
§ 56b wurde durch Gesetz vom 16.5.2024 (GVBl. S. 128) mit Wirkung vom 1.7.2024 eingefügt, der auch eine Ergänzung von § 56a enthält, indem den Mitgliedern der Vertretung und der Ausschüsse die Sitzungsteilnahme auch dann ermöglicht wird, wenn keine außergewöhnliche Notsituation im Sinn von § 56a gegeben ist. Absatz 1 enthält in Hinblick auf abweichende Tatbestände einer Hybridsitzung andere Rechtsfolgen als § 56a. Absatz 2 sichert ein optimales Ergebnis, wobei Absatz 3 auch die zugeschalteten Mitglieder in die Pflicht nimmt.
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