Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 56a Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen

§ 56a wurde durch Gesetz vom 2. November 2020 (GVBl. S. 630) eingeführt, um im Fall einer Notsituation eine Alternative zur Präsenzsitzung zu bieten und dadurch eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung zu ermöglichen. Der Regelung waren administrative Entscheidungen vorausgegangen.) Andererseits wurde dann mit dem Gesetz vom 16.5.2024 (GVBl. S. 128) in dem neuen § 56 b die tatbestandliche Voraussetzung von Hybridsitzungen erweitert, in denen es mittels Ton- und Bild-übertragung zu einer Einbeziehung nicht anwesender Mitglieder in die Sitzung der Vertretung oder ihrer Ausschüsse kommt.

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