§ 54 Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse
§ 54 enthält entsprechend dem früheren § 52 der Gemeindeordnung und dem früheren § 41 der Landkreisordnung Sonderregelungen zum Geschäftsgang in den Gremien. Dabei geht Satz 1 vom Grundsatz des Sitzungszwangs aus, während Satz 2 und 3 bei Gegenständen einfacher Art durch die Möglichkeit des Wegs der Offenlegung und des schriftlichen Verfahrens Abweichungen erlauben.
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