Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 53 Einberufung der Vertretung und der Ausschüsse

§ 53 enthält entsprechend dem früheren § 51 der Gemeindeordnung und dem früheren § 40 der Landkreisordnung eine Regelung zur Einberufung der Vertretung und der Ausschüsse. Absatz 1 behandelt die Einberufung der konstituierenden Sitzung der Vertretung. Absatz 2 bestimmt, dass die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu verpflichten sind. Absatz 3 enthält Verpflichtungen zur Einberufung von Sitzungen, was in Absatz 4 durch zusätzliche Vorgaben ergänzt wird. Absatz 5 enthält Verpflichtungen für die Einberufung und für die Vorgabe einer Tagesordnung. Freilich beziehen sich nur die Absätze 3 und 4 auch auf die Sitzungen der Ausschüsse. Man könnte den Absatz 5 allerdings auch bei der Einberufung beschließender Ausschüsse entsprechend anwenden.

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