§ 52 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 52 enthält entsprechend dem früheren § 50 der Gemeindeordnung und dem früheren § 39 der Landkreisordnung Regelungen zur Öffentlichkeit von Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse. Dabei geht Absatz 1 vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse aus, während Absatz 2 dazu Einschränkungen enthält. Die Vorgabe für eine Einschränkung der Öffentlichkeit von Sitzungen wird zudem in Absatz 3 durch eine Verschwiegenheitspflicht der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung erweitert, während Absatz 4 andererseits vorsieht, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gremien rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen sind. Die Regelung wird in Absatz 5 durch die unter dem Vorbehalt einer Geschäftsordnungsregelung zugelassene Ton- und Bildübertragung und entsprechend von zugelassenen Ton- und Bildaufzeichnungen aus öffentlichen Sitzungen ergänzt.
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