Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 51 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

§ 51 fasst einige verfahrensrechtliche Regelungen zur Abwicklung von Entscheidung über die nach § 50 eingelegten Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl zusammen. Dabei enthält Absatz 1 Bestimmungen über die Entscheidungsberechtigung und ergänzt dies durch eine Zugangsberechtigung der Öffentlichkeit. Absatz 2 sieht für Sitzungen über die Gültigkeit der Wahl eine Anhörung der Beteiligten vor, wobei Absatz 3 aber Beteiligte von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließt.

Lieferung: 02/22