§ 51 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
§ 51 enthält entsprechend dem früheren § 48a der Gemeindeordnung und dem früheren § 37a der Landkreisordnung eine Regelung für Ausschüsse, die auf Bestimmungen beruhen, die nicht Teil des Kommunalverfassungsgesetzes sind.
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