§ 48 Beschließende Ausschüsse
§ 48 enthält entsprechend dem früheren § 47 der Gemeindeordnung und dem früheren § 36 der Landkreisordnung organisatorische Vorgaben für die Tätigkeit der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 möglichen beschließenden Ausschüsse der Vertretung.
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