§ 47 Ersatz von Vertretern
§ 47 regelt die Sitznachfolge, wenn ein Mitglied der Vertretung ausgeschieden ist. Dabei behandelt Absatz allgemein das Nachrücken, während Absatz 2 bei einem Nachrücken auf einem Sitz einer verfassungswidrigen Partei eine Sonderregelung trifft. Absatz 3 sieht beim Fehlen von Ersatzmitgliedern die Einbeziehung anderer Wahlbereiche vor. Absatz 4 sagt, wer die Entscheidung zu treffen hat. Absatz 5 behandelt die Benachrichtigung des Bewerbers und die Information der Öffentlichkeit und regelt die Annahme der Wahl durch den nun erfolgreichen Bewerber. § 47 Abs. 1 wurde durch Gesetz vom 22.6.2018 (GVBl. S. 166) neu gefasst.
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