§ 47 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 47 enthält entsprechend dem früheren §46 der Gemeindeordnung und dem früheren §35 der Landkreisordnung eine allgemeine Regelung zur Bildung und zur Zusammensetzung der beschließenden und der beratenden Ausschüsse. Durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 166) wurde der bisherige Absatz 3 aufgehoben und der bisherige Absatz 4 in Absatz 3 umbenannt und neu gefasst sowie der neue Absatz 4 angefügt.
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