§ 46 Ausschüsse der Vertretung
§ 46 enthält entsprechend dem früheren § 45 der Gemeindeordnung und dem früheren § 34 der Landkreisordnung eine Grundaussage zur Bildung von Ausschüssen der Vertretung, was in den nachfolgenden Bestimmungen eine nähere Ausgestaltung findet. Dabei behandelt Absatz 1 die Berechtigung zur Bildung von Ausschüssen, während Absatz 2 durch die Entziehung der Entscheidungskompetenz eine Berechtigung der Vertretung zur Entmachtung der Ausschüsse enthält.
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