Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 46 Ausschüsse der Vertretung

§ 46 enthält entsprechend dem früheren § 45 der Gemeindeordnung und dem früheren § 34 der Landkreisordnung eine Grundaussage zur Bildung von Ausschüssen der Vertretung, was in den nachfolgenden Bestimmungen eine nähere Ausgestaltung findet. Dabei behandelt Absatz 1 die Berechtigung zur Bildung von Ausschüssen, während Absatz 2 durch die Entziehung der Entscheidungskompetenz eine Berechtigung der Vertretung zur Entmachtung der Ausschüsse enthält.

Lieferung: 02/26