§ 45 Wiederholungswahl
Die Wiederholungswahl ist von der in § 46 behandelten Neuwahl abzugrenzen. Auf der Grundlage des Rekonstruktionsprinzips soll die Wiederholungswahl möglichst unter denselben Bedingungen wie die ursprüngliche Wahl stattfinden. Damit sind nur solche Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, die sich nur auf die Wiederholungswahl beziehen und die nur angezeigt sind, weil bei der ursprünglichen Wahl hier Mängel aufgetreten sind. Demgegenüber wäre in einer Neuwahl alles neu zu machen.
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