§ 44 Nachwahl
Mit einer Nachwahl soll ein im eigentlichen Wahltermin gar nicht mögliches Wahlergebnis nun erreicht werden. Die Nachwahl ist deshalb von einer Wiederholungswahl zu unterscheiden, die durchgeführt wird, wenn eine Wahl bei einer Wahlprüfung für ungültig erklärt wurde oder wenn ein Mandatsträger ausgeschieden ist, ohne dass in dessen Wahl auch ein Nachfolger bestimmt worden ist. Sie ist auch der Neuwahl im Sinn des § 46 gegenübergestellt, die aus einer geographischen Veränderung begründet ist, und auch einer Ergänzungswahl im Sinn von § 42 KVG, die auf ein Freiwerden von Mandaten zurückzuführen ist.
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