Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 43 Annahme der Wahl

§ 43 ist als nachfolgende Regelung dem § 42 gegenübergestellt. Es reicht deshalb nicht aus, dass die gewählten Bewerber über die öffentliche Bekanntmachung im Sinn des § 42 eine Information zum Wahlergebnis entnehmen können.

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