§ 40 Wählbarkeit
§ 40 enthält ähnlich dem bisherigen § 38 der Gemeindeordnung und dem früheren §27 Landkreisordnung eine Ergänzung des Kommunalwahlgesetzes, wo eine entsprechende Umschreibung des Wahlgebiets in § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz aufgenommen wurde und wo § 7 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für Gemeinderatswahlen festhält, dass ein Wahlgebiet einen Wahlbereich bildet.
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