§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen
Abweichend von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 geht es in § 40 nicht um die Feststellung des Wahlergebnisses in einem Wahlgebiet mit nur einem Wahlbereich, sondern in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen. Entsprechend der von § 39 abweichenden tatbestandlichen Voraussetzungen wird dabei in Absatz 1 das Wahlergebnis um das Erfordernis einer Feststellung des Gesamtstimmenergebnisses ergänzt. Daran wird dann in Absatz 2 auch bei der Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge angeknüpft.
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