§ 37 Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet
§ 37 geht von einer Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Sinn des § 30 aus, wobei die nach § 36 Abs. 2 vom Wahlvorstand getroffene Feststellung, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind, dann für die nach §37 zu treffende Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Hauptverwaltungsbeamten bestimmend ist.
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