Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 36 Rechtsstellung und Zusammensetzung

§ 36 ist die für die Kommunalverfassung grundlegende Bestimmung, da sie über die Funktionsbezeichnungen hinaus eine Abgrenzung der Organe der Kommune enthält. Die Bestimmung regelt die Organisation der Kommunen nur zurückhaltend, weil die Organisationshoheit eigentlich ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung ist. Andererseits wird aus der Beschränkung auf einen kommunalpolitischen Bezug deutlich, dass eine Kommune zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist.

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