Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 35 Entschädigung

Die nach § 30 ehrenamtlich tätigen Bürger bekommen für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Wenn ihnen nach § 35 eine Entschädigung zugesprochen wird, soll damit für die ehrenamtlich tätigen Bürger das Risiko eines finanziellen Verlustes eingeschränkt werden. In § 35 wird dabei über eine Entschädigung ein Weg der Zahlung gewählt, der keine Alimentation ist, dem in ein Ehrenamt oder in eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit berufenen Bürger aber die Belastungen nimmt, die ihm aus dieser Tätigkeit erwachsen sind oder erwartet werden.

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