Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 34 Wahlurnen

Anknüpfend an das Gebot zur Verwendung von Stimmzetteln bei der Stimmabgabe nach § 32 und bei der Briefwahl nach § 33 Abs. 1 sind nach § 34 Wahlurnen zu benutzen. Diese Verpflichtung wird in der Sonderregelung des § 33 Abs. 3 bei Verwendung von Wahlgeräten eingeschränkt. Nach § 41 KWO sind Wahlkabinen vorzusehen. Verfassungsrechtlich ist die Benutzung von Wahlkabinen nicht verlangt.

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