§ 34 Haftung
§ 34 behandelt die Haftung eines in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, wobei § 34 in Absatz 1 allgemein die Pflicht zum Schadensersatz und deren Grenzen behandelt. Absatz 2 ergänzt dies um die Festlegung, wer entscheidungsberechtigt ist, woraus zugleich deutlich wird, dass es in § 34 auch insoweit nur um die Haftung gegenüber der jeweiligen Kommune geht. Absatz 3 zeigt Möglichkeiten für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes, was in Absatz 4 durch Regelungen zur Verjährung ergänzt wird.
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