Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 30a Stichwahl

Anknüpfend an den in § 30 Abs. 8 behandelten Misserfolg einer Wahl wird § 30a mit der Stichwahl der Fortgang des Wahlverfahrens behandelt, um dem künftigen Amtsinhaber eine demokratische Legitimation zu geben. Dabei werden in Absatz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung einer Stichwahl genannt. Absatz 2 zeigt, wann welche Bewerber in der Stichwahl gewählt werden können. Ergänzend enthält Absatz 3 eine Vorgabe für den Termin der Stichwahl.

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