§ 29 Stimmzettel
§ 29 enthält eine gesetzliche Vorgabe für die bei der Kommunalwahl zu verwendenden Stimmzettel. Dabei geht es in Absatz 1 um die Herstellung der Stimmzettel und in Absatz 2 um ihre Gestaltung. Absatz 3 enthält Vorgaben für den Inhalt der Stimmzettel. Absatz 4 regelt, in welcher Reihenfolge die Wahlvorschläge auf den Stimmzettel kommen. Absatz 5 sieht die Reihenfolge bei der Kreiswahl als vorrangig für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel der Gemeindewahl an. Absatz 6 enthält Sonderregelungen für Wählergruppen und Absatz 7 für die Reihenfolge der Bewerber bei der in §§ 30 ff. behandelten Wahl von Hauptverwaltungsbeamten.
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