§ 28 Aufsicht
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht auch der Zweckverband unter staatlicher Aufsicht. Bei der Bestimmung der Rechtsaufsichtsbehörden in Absatz 1 geht das GKG von dem allgemeinen Grundsatz aus, daß stets die gemeinsame nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist.
Lieferung: 01/94mit Smartlink: https://kommunalverfassung-sachsen-anhalt.de/kvsa_m_0028