Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 28 Aufsicht

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht auch der Zweckverband unter staatlicher Aufsicht. Bei der Bestimmung der Rechtsaufsichtsbehörden in Absatz 1 geht das GKG von dem allgemeinen Grundsatz aus, daß stets die gemeinsame nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist.

Lieferung: 01/94