§ 27 Anzuwendende Vorschriften
Das GKG enthält keine abschließende Regelungen für den Zweckverband. Dies wäre wegen des erforderlichen Umfanges weder möglich noch zweckmäßig. Das GKG enthält nur Vorschriften, die für die Institution des Zweckverbandes zwingend erforderlich sind. Im Hinblick auf den kommunalen Charakter des Zweckverbandes bestimmt§ 27 Abs. 1 Satz 1, daß die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts (GO, LKO) sinngemäß gelten, es sei denn, das GKG enthält ausdrücklich eine vorrangige Regelung.
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