§ 26 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 26 regelt alternativ zu dem in § 25 behandelten Rücktritt von Bewerbern die Veränderung von Wahlvorschlägen durch die Parteien oder Wählergruppen, wobei Absatz 1 auf die bereits eingereichten Wahlvorschläge eingeht, während Absatz 2 ergänzend eine Begrenzung der Zurückziehung terminlich regelt und Absatz 3 organisationrechtliche Ergänzungen enthält, die sich auch auf Einzelwahlvorschläge beziehen.
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