§ 25 Rücktritt und Tod von Bewerbern
§ 25 behandelt den möglichen Rücktritt und den Tod eines Bewerbers, was in § 26 durch die Veränderung bei Wahlvorschlägen durch die Parteien oder Wählergruppen ergänzt wird. Absatz 1 nennt die Voraussetzungen des Rücktritts und Absatz 2 die Folgerungen bei einem Rücktritt oder Tod eines Bewerbers vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge. Dazu werden in Absatz 3 die Folgerungen bei einem Rücktritt oder Tod eines Bewerbers nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge festgehalten.
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