Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 24 Deckung des Finanzbedarfs

Dem Zweckverband kommt Finanzhoheit zu. In entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts kann der Zweckverband Abgaben erheben. Soweit diese sonstigen Einnahmen und spezielle Entgelte nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage.

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