Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 23 Verbandsvorsitzender

Neben der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende gesetzliches Organ des Zweckverbandes (§ 21 GKG). Er hat eine dem Bürgermeister vergleichbare Stellung (vgl. § 27 GKG).

Lieferung: 01/94