Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 23 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

§ 23 geht davon aus, dass ein Wahlvorschlag auch ausdrücklich einen Bewerber nennen muss. Das wird in § 25 Abs. 2 Satz 2 bestätigt, weil beim Tod eines einzelnen Bewerbers der Wahlvorschlag als nicht eingereicht gilt.

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