§ 23 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
§ 23 geht davon aus, dass ein Wahlvorschlag auch ausdrücklich einen Bewerber nennen muss. Das wird in § 25 Abs. 2 Satz 2 bestätigt, weil beim Tod eines einzelnen Bewerbers der Wahlvorschlag als nicht eingereicht gilt.
Lieferung: 03/24mit Smartlink: https://kommunalverfassung-sachsen-anhalt.de/kvsa_d_0023