§ 22 Wahlanzeigen
In § 21 Abs. 10 Nr. 1 Buchstaben b) und c) wird für die Rechtsfolge eines Verzichts auf das Unterschriftsquorum die Stellung als Partei eines Abgeordneten dieser Partei im Bundestag oder im Landtag vorausgesetzt. Dazu enthält § 22 Sonderregelungen, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Diese Differenzierung des § 22 zwischen den alten und den neuen Parteien ist verfassungsrechtlich erlaubt.
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