§ 22 Verbandsversammlung
Entsprechend dem geltenden Kommunalverfassungsrecht ist das Hauptorgan des Zweckverbandes als Kollegialorgan konzipiert, in dem jedes Verbandsmitglied vertreten sein soll. Die Verbandsversammlung ist als Vertretungskörperschaft das oberste Organ des Zweckverbandes. Jedes Verbandsmitglied muß in ihr mit mindestens einer Stimme oder einem Vertreter vertreten sein. Die Zuständigkeit der Verbandsversammlung entspricht der der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2). Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten und ist den anderen Organen des Zweckverbandes übergeordnet, soweit diese nicht als eigenständige Organe gesetzliche Zuständigkeit haben, in welche nicht eingegriffen werden darf.
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