Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 22 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts haben die Kommunen nach § 22 verschiedene Möglichkeiten, Personen zu ehren. Ehrungen sind eigentlich auf eine vergangene Tätigkeit einer Person bezogen. Solche Auszeichnungen können aber auch als eine Motivation anderer Personen gedacht sein, sich künftig um die Kommune verdient zu machen, um so eine Ehrung zu erhalten, weil die Ehrung auch als eine gesellschaftliche Aufwertung angesehen werden kann.

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