§ 21 Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen
Für die Wahl der Vertretung wird nach § 3 Abs. 2 Satz 1 im Regelfall eine Verhältniswahl vorausgesetzt, wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 nur eine Mehrheitswahl vorsieht, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird. Für eine Verhältniswahl sind damit mehrere Wahlvorschläge erforderlich. In die Wahlvorschläge können nur Personen aufgenommen werden, die nach § 40 KVG wählbar sind. Somit wird in § 21 mit der Behandlung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung eine entsprechende Grundlage dafür geschaffen, ob es bei der Wahl der Vertretung eine Verhältniswahl oder eine Mehrheitswahl wird.
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