Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 21 Anzuwendende Vorschriften – Kameralistik

§ 21 enthält Übergangsregelungen zu organisationsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, wobei die Überschrift des § 21 mit der Verwendung des Begriffs „Kameralistik“ beinhaltet, dass die Regelung Gültigkeit hat, wenn die Regeln der Kameralistik gelten. Daraus wird deutlich, dass tatbestandlich an die in § 19 festgehaltenen Voraussetzungen angeknüpft wird, nach denen der Haushalt noch kameralistisch geführt werden könnte. § 21 enthält dabei wie § 16 zu den Bestimmungen der § 5 bis § 15a ergänzende Regelungen, indem er in Absatz 1 vom Grundsatz einer Anwendung des Kommunalverfassungsgesetzes auf den Zweckverband ausgeht und in Absatz 2 die Möglichkeit benutzt, in der Verbandssatzung auch Sonderregelungen für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands zu treffen. Absatz 3 enthält Vorgaben für eine Entschädigung der im Zweckverband ehrenamtlich Tätigen.

Lieferung: 05/23