Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 20 Wahlschein

Nach § 20 KWG und nach § 22 Abs. 1 KWO kann jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, einen Wahlschein erhalten. Bei verbundenen Wahlen wird für diese nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KWO nur ein Wahlschein erteilt.

Lieferung: 04/21