§ 20 Wahlschein
Nach § 20 KWG und nach § 22 Abs. 1 KWO kann jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, einen Wahlschein erhalten. Bei verbundenen Wahlen wird für diese nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KWO nur ein Wahlschein erteilt.
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