§ 2 Gemeinden, Verbandsgemeinden
§ 2 enthält einige allgemeine organisationsrechtliche Regelungen zur Stellung von Gemeinden und Verbandsgemeinden. Dabei beugt Absatz 1 einer Abgrenzung der Gemeinden und Verbandsgemeinden vom Staat vor. Absatz 2 umschreibt die Stellung der Gemeinden und nennt ihre Aufgaben. Entsprechend geht § 2 in seinem Absatz 3 hinsichtlich der Verbandsgemeinden vor. Wie § 14 Abs. 1 Satz 1 zeigt, sind auch die Städte als Gemeinden im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 anzusehen.
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