§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 geht von einer einheitlichen Verwendung der im Kommunalwahlgesetz gebrauchten Begriffe aus und beschreibt deshalb deren Inhalt. Die Regelung wird in der Kommunalwahlordnung durch dessen § 2 ergänzt, wo es zu einer Umschreibung des im Kommunalwahlgesetz gebrauchten Begriffs der „Hauptwahlen“ kommt.
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