Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 geht von einer einheitlichen Verwendung der im Kommunalwahlgesetz gebrauchten Begriffe aus und beschreibt deshalb deren Inhalt. Die Regelung wird in der Kommunalwahlordnung durch dessen § 2 ergänzt, wo es zu einer Umschreibung des im Kommunalwahlgesetz gebrauchten Begriffs der „Hauptwahlen“ kommt.

Lieferung: 02/21