§ 19 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung
§ 19 enthält in Ergänzung von § 17 und § 18 als Folge einer kommunalen Gebietsreform Übergangsregelungen und bietet damit unbeschadet der in dem nachfolgenden § 20 behandelten Sonderreglungen weitere Handlungsmöglichkeiten, die über die Gebietsänderung im engeren Sinn hinausgehen, aber trotzdem einen unmittelbaren Bezug zu den in § 17 und § 18 behandelten Gebietsänderungen vorweisen. § 19 geht dabei davon aus, dass die Gebietsänderung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 auf einem Gebietsänderungsvertrag beruht. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, die Regelungen auch auf Gebietsänderungen durch Gesetz im Sinn von § 18 Abs. 3 anzuwenden.
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