§ 19 Übergangsvorschrift Kameralistik
Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten nach § 19 für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Bestimmung wurde zusammen mit der ursprünglichen Fassung von § 20 durch Gesetz vom 26.5.2009 (GVBl. S. 238) eingeführt.
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